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Was macht eigentlich die Grundsteuererklärung

Was macht eigentlich die Grundsteuererklärung

30. März 2023
Grundsteuerreform ahoi: Die Last, bis spätestens Januar 2023 eine Feststellungserklärung der Grundsteuer abzugeben, ist von vielen von uns abgefallen. Dennoch stellt sich die Frage, was jetzt auf uns zukommt. Und welche Konsequenzen drohen eigentlich Eigentümern, die sich dieser Anordnung wissentlich widersetzt haben? Ein Hoch auf die Grundsteuerreform: Alle Bundesbürger, die am 01.01.2022 eine Immobilie auf…
Eine Stadt aus der Vogelperspektive - Grundsteuererklärung

Grundsteuerreform ahoi: Die Last, bis spätestens Januar 2023 eine Feststellungserklärung der Grundsteuer abzugeben, ist von vielen von uns abgefallen. Dennoch stellt sich die Frage, was jetzt auf uns zukommt. Und welche Konsequenzen drohen eigentlich Eigentümern, die sich dieser Anordnung wissentlich widersetzt haben?

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Ein Hoch auf die Grundsteuerreform: Alle Bundesbürger, die am 01.01.2022 eine Immobilie auf ihren Namen laufen hatten, mussten sich wohl oder übel diesem Thema widmen. Der banale Grund: Die bislang verwendeten Werte beruhten auf Daten von 1964 in West- und 1935 in Ostdeutschland. Mit Urteil vom April 2018 wurde nun höchstrichterlich beschlossen, dass die Basisdaten nicht zeitgemäß sind und zudem zu einer Ungleichbehandlung der Steuerzahler führen. Eine Reform musste her.

Höhe der Grundsteuer erst im Januar 2025

 

Jetzt heißt es: Warten und Bangen. Bei 36 Millionen Grundstücken in Deutschland brauchen die Behörden ein wenig Vorlaufzeit: Die Höhe der neuen Grundsteuer erfahren Eigentümer erst im Januar 2025. Im Vorfeld wird der sogenannte Grundsteuerwert bzw. Grundsteueräquivalenzbetrag und der Grundsteuermessbetrag mitgeteilt. Hier heißt es: Obacht! Bereits bei der Übermittlung dieser Kennzahlen sollten diese geprüft werden. Falls sich bei den Daten Fehler eingeschlichen haben, ist ein Widerspruch unerlässlich. Hierfür haben sie lediglich einen Monat Zeit. Sollten sie bei diesem Thema Beratungsbedarf haben, hilft ihnen ein Makler ihres Vertrauens gerne weiter.

 

Der Brief mit dem offiziellen Grundsteuerbescheid trifft zu einem merklich späteren Zeitpunkt bei ihnen ein. Wenn sie erst dann Einspruch einlegen, stehen die Chancen jedoch schlecht, hier noch etwas zu ihren Gunsten zu wenden. Die Würfel sind dann bereits gefallen.

 

Für Schlafmützen kommt ein weiteres Erinnerungsschreiben

 

All jene Immobilienbesitzer, die ihrer Pflicht zur Abgabe der Erklärung bisher nicht nachgekommen sind, erhalten ein Erinnerungsschreiben. Dieses dürfte bis Ende März oder April in die Briefkästen aller Verschlafenen oder renitenten Verweigerer flattern. Der Staat versucht es noch einmal auf die nette Tour: Das Schreiben beinhaltet ihre Steuernummer und eine Frist von einem weiteren Monat.

 

Andererseits sollten Immobilieneigentümer sich nicht grämen: Immerhin sichern diese Einnahmen Städten und Gemeinden die Erhaltung der lokalen Infrastruktur: Straßen, Schulen, Spielplätze und Krankenhäuser werden mit diesem Geld gebaut und erhalten. Eigentlich keine schlechte Sache.

 

Verständlicherweise befürchten einige Immobilienbesitzer, die zukünftigen Grundsteuerkosten nicht tragen zu können. Gerade ältere Semester mit großem Grundstück in guter Lage sehen zusehends ihre Felle davonschwimmen. Verständlich. Schließlich sind Lebenshaltungs- und Energiekosten merklich gestiegen und wer weiß schon, wie hoch die Grundsteuer nach der Neuberechnung ausfallen wird? Die Zukunft ist ungewiss. Nichtsdestotrotz ist eine funktionierende Infrastruktur eine schöne Sache. Wenn man sich diesen Gesichtspunkt vor Augen führt, trägt man als Immobilienbesitzer zur Verbesserung der lokalen Gegebenheiten bei. Und die eigene Umgebung lebenswerter zu gestalten, ist doch ein Ziel, mit dem sich jeder identifizieren kann.

 

Haben Sie Fragen zum Thema Grundsteuerreform oder brauchen Sie Unterstützung beim Immobilienverkauf oder bei der Suche nach einem passenden Domizil? Kontaktieren Sie uns gerne!

 

Hinweise:

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

 

Foto: © OlegDoroshenko/despositphotos.com

 

 

 

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